AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Erläuterungen zur Rechnungs-Artikel-Nr. 999910

Wir bedanken uns für den umseitig erteilten Auftrag. Wie Ihnen sicher durch Analysen in Ihrem Betrieb bekannt, ist es nicht möglich, auch bei noch so rationeller Abwicklung Aufträge unter Euro 200,- kostendeckend abzuwickeln. Ökonomisch möglich ist dies nur, wenn größere Umsätze kostenkompensierend wirken. Als Distributor ist es für uns eine Selbstverständlichkeit, jeden Auftrag über lagermäßige Produkte zu bearbeiten. Wir bitten jedoch um Verständnis, wenn wir anteilmäßig Bearbeitungskosten sowie Versandspesen belasten. Sollten Sie beabsichtigen, mit uns die Geschäftsbeziehung zu intensivieren, wären wir Ihnen sehr dankbar, wenn Sie den Büro­leiter des für Sie zuständigen Verkaufsgebietes anrufen würden.

1.Bestellung 1.1. Wir verkaufen und liefern nur aufgrund der nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen.

2.Angebote und Abschluss

2.1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Alle Verträge bedürfen der schriftlichen Annahme des Verkäufers. Auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

2.2. Handelsübliche Qualitäts-, Mengen-, Gewichts- oder sonstige Abweichungen muss der Käufer hin­nehmen, auch wenn er bei seiner Bestellung auf Prospekte, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt oder wenn der Kauf nach Muster oder nach Probe erfolgt, ausser bei ausdrücklicher Bezeichnung als verbindlich.

3.Ausführung des Vertrages durch Tochtergesellschaften I verbundene Unternehmen 3.1. Der Verkäufer kann mit ihm verbundene Unternehmen an seiner Stelle in den Vertrag mit dem Käu­fer eintreten lassen. Der Käufer muß dem Wechsel seines Vertragspartners in diesem Fall nicht zustim­men.

3.2. Tritt ein verbundenes Unternehmen in den Vertrag mit dem Verkäufer ein, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für dieses Vertragsverhältnis vollumfänglich weiter.

4.Kostenanschläge, Zeichnungen und technische Unterlagen

4.1. Kostenanschläge, Zeichnungen, technische Unterlagen u.ä. verbleiben im Eigentum des Verkäufers, selbst wenn sie vor einer Bestellung ausgehändigt worden sind und es sich noch um Vorschläge zu einer Problemlösung handelt. Ohne die ausdrückliche Genehmigung des Verkäufers dürfen die Dokumente oder Teile davon weder in irgendeiner Form vervielfältigt noch sonst Dritten zur Kenntnis gebracht wer­den. Die Benutzung ist intern nur innerhalb der vertraglichen Grenzen gestattet. Urheberrechte verblei­ben beim Verkäufer.

4.2. Der Verwendung der vom Käufer beizubringenden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster, o.ä durch den Verkäufer dürfen keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Der Käufer erklärt ausdrücklich, bei Inanspruchnahme aus solchen Schutzrechten durch Dritte den Verkäufer schad- und klaglos zu hal­ten. Der Verkäufer braucht nicht selbst das Bestehen von Schutzrechten Dritter zu überprüfen.

4.3. Versandkosten für Muster trägt der Käufer. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. Vom Her­steller berechnete Metallzuschlagskosten trägt der Käufer.

5.Lieferzeit I Selbstbelieferungsvorbehalt I Teillieferungen I Verzug des Verkäufers5.1. Lieferfristen und -termine werden nach bestem Wissen und so genau wie möglich in der Auftrags­bestätigung angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

5.2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende, dem Käufer aber anzuzeigende Streiks, Aussperrungen (auch bei Lieferanten und Vorlieferanten des Verkäufers) und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien den Ver­käufer für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferpflicht. Dies gilt auch für unvorhergesehene und für den Verkäufer unvermeidbare Betriebsstörungen. Wird dem Ver­käufer die fristgerechte Leistung aufgrund dieser Ereignisse unmöglich, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. Wird der Verkäufer trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von seinem Lieferanten mit der von dem Käufer bestellten Ware nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert, ohne dass den Ver­käufer daran ein Verschulden trifft, kann der Verkäufer von dem Vertrag mit dem Käufer zurücktreten. Betrifft die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung nur einzelne Gegenstände einer einheit­lichen Bestellung des Käufers, ist der Verkäufer ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern nicht der Käufer schriftlich ein Interesse an der Teilerfüllung des Vertrages erklärt. Ist letzteres der Fall, wird der Verkäufer hinsichtlich der Gegenstände, die von der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung betroffen sind, von seiner Leistungspflicht frei, ohne dass es einer gesonderten Erklä­rung des Verkäufers bedarf. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Käufer anzuzeigen. Tritt der Verkäufer nicht vorn Vertrag zurück, wird er für die Dauer der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Selbstbelieferung von seiner Leistungspflicht frei.

5.4 Bei Verzug des Verkäufers kann der Käufer nach Ablauf der von ihm gesetzten angemessenen, mindestens 4-wöchigen Nachfrist, die mit der Mitteilung verbunden sein muss, dass der Käufer nach Fristablauf die Leistung ablehnen wird, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist: Die Frist beginnt mit Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung des Käufers beim Verkäufer.

5.5 Teillieferungen sind zulässig. Wir behalten uns das Recht vor, die Ware bereits vor dem vereinbarten Liefertermin zu liefern.

6.Preise

6.1. Die angegebenen Preise verstehen sich netto und gelten für Lieferungen ab Werk des Verkäufers. 6.2. Skonti werden nicht gewährt, wenn der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand ist.

6.3. Soweit zwischen Vertragsschluss und vertraglich vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Wochen liegen, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer den zum Zeitpunkt des Versands gültigen Listenpreis der Ware zu berechnen.

6.4. Die Verpackung wird gesondert berechnet.

6.5. Bei einem Kaufpreis in fremder Währung trägt der Käufer das Risiko einer Verschlechterung des Umtauschverhältnisses der Währung gegenüber dem Euro für den Zeitraum ab Vertragsschluss bis Eingang des Betrages bei dem Verkäufer.

6.6. Gerät der Käufer bei einem Kaufpreis in fremder Währung in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, statt der Zahlung in der Fremdwährung die Zahlung in Euroau verlangen. Dabei kann er zwischen dem Deviseneinkaufskurs des Fälligkeitstages und dem Deviseneinkaufskurs des Zahltages wählen.

7.Zahlungen, Aufrechnung und Leistungsverweigerungsrecht

7.1.Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder aus der Rechnung nichts anderes ergibt. Bei Angabe eines Zahlungszieles muß der Rechnungsbetrag dem Ver­käufer ab Ende des Zahlungszieles zur Verfügung stehen. Nachnahmesendungen sind ohne jeden Ab­zug zahlbar.

7.2. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber, nie an Erfüllungs Statt angenommen. Mit der Begebung des Wechsels oder des Schecks geht auch das Eigentum am Wechsel oder Scheck auf den Verkäufer über. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer.

7.3. Befindet sich der Käufer im Verzug, werden bis zur Zahlung Zinsen in Höhe von 12% per annum verrechnet. Durch die Vereinbarung einer längeren Zahlungsfrist als nach 7.1 wird die Fälligkeit der Schuld gemäss 7.1 nicht berührt. Der Verkäufer schiebt nur die Geltendmachung der Forderung hinaus.

Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Ablauf dieser Zahlungsfrist schuldet der Käufer Zinsen n Höhe von 5% per annum.

7.4. Befindet sich der Käufer trotz Mahnung weiterhin im Verzug, ist er verpflichtet, alle aussergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung der Forderung wie etwa Kosten für die Ausforschung einer Zustelladresse, Bonitätsauskünfte und die tarifmäßigen Kosten anwaltlicher Mahnung zu bezahlen.

7.5. Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern, z.B. über sein Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder wenn eine solche Ver­mögensverschlechterung erst nach Vertragsschluss bekannt wird, braucht der Verkäufer die Lieferung nicht auszuführen, bis der Käufer Zahlung leistet oder eine angemessene Sicherheit für die Kaufpreisforderung gestellt hat. Dasselbe gilt, wenn Schecks des Käufers nicht eingelöst werden oder von ihm hingegebene Wechsel zu Protest gehen. Bei einer Aufforderung des Verkäufers zu einer Zahlung Zug um Zug hat der Käufer binnen zwei Wochen sich hierzu bereit zu erklären und diese durchzuführen oder die entsprechende Sicherheit zu stellen, anderenfalls der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten kann.

7.6. Der Käufer kann nur mit ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers aufrechnen. Auch ein Leistungsverweigerungsrecht wegen behaupteter Mängel der Ware und das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht stehen dem Käufer nur in bezug auf solche Forderungen oder mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers zu. Das kaufmännische Zurück­behaltungsrecht gemäss § 369 HGB ist ausgeschlossen.

7.7. Angestellte und Reisevertreter des Verkäufers dürfen Zahlungen nur bei Inkassovollmacht annehmen.

8.Gefahrenübertragung

8.1. Der Verkäufer hat seine Verpflichtung am Ort seiner Hauptniederlassung zu erfüllen. Sofern der Käufer die Auslieferung der Ware an einen anderen Ort wünscht, trägt er die Gefahr und die Kosten der Sendung und des Transportes der Ware, beginnend mit Absendung ab Werk.

8.2. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers auf seine Kosten gegen die von ihm bezeichneten Risiken – soweit wie möglich – versichert.

8.3. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Anzeige der Versandbereitschaft steht dem Versand gleich.

9.Mängelrüge und Gewährleistung 1 Nachbesserung durch den Verkäufer

9.1. Der Verkäufer leistet nach den folgenden Bestimmungen für Mängel der Ware Gewähr:

9.2. Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich nach Lieferung – bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung – schriftlich zu rügen. Der Verkäufer kann zu Recht beanstandete Ware bis zu zweimal nachbessern oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Erfüllungsort für Nachbesserungen oder Er- satzlieferungen ist die Hauptniederlassung des Verkäufers. Der Käufer trägt daher die Gefahr und die Kos­ten für den Versand der Ware.

9.3. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung auch beim zweiten Mal fehl, kann der Käufer a angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ist der Mangel der Ware nicht bloß geringfügig, — kann der Käufer statt einer Preisminderung auch die Wandlung des Vertrags verlangen. Diese Regeln gelten auch, wenn der Verkäufer zur Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung nicht in der Lage ist.

9.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe der Ware an den Käufer. Durch Ausbesserun­gen, oder Nachbesserungen und Ersatzlieferungen wird die Gewährleistungspflicht um die Dauer dieser Arbeiten verlängert. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der Käufer auch keine Rückgriffsansprüche – gegen den Verkäufer, wenn er einem Konsumenten wegen Mängeln der Ware Gewähr leistet oder regreß­pflichtig wird, weil einer der Nachmänner des Käufers einem Konsumenten Gewähr geleistet hat.

9.6. Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) zurückzusenden.

10.Haftung

10.1. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er oder sein Erfüllungsgehilfe leicht fahrlässig verursachthat.

11.Eigentumsvorbehalt

11.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die gelieferte Ware im Eigentum des Verkäu­fers. Händlerkunden dürfen die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräussen.11.2. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware resultie­renden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab.Bei Veräusserung von Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis erfasst dieAbtretung die dem Rechnungswert der Ware entsprechende erstrangige Teilforderung. Die Forderungsab­tretung umfasst auch Forderungen des Käufers auf den Schlusssaldo eines Kontokorrents, den der Käufermit seinen Kunden vereinbart. Der Käufer hat die Forderungsabtretung in seinen Büchern zu vermerken.11.3. Der Käufer darf die abgetretenen Forderungen für Rechnung des Verkäufers im eigenen Interesseeinziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsver­pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die für den Verkäufer eingezogenen Beträge sind sofort andiesen abzuführen. Ist der Käufer nicht selbst Händler, ist er zur Veräusserung der Vorbehaltsware nur mitschriftlicher Einwilligung des Verkäufers berechtigt. Ziffer 11.2 (Forderungsabtretung im voraus) gilt sgemäß.

11.4. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Käufers ist der Verkäuferberechtigt, die Vorbehaltsware unter Aufrechthaltung des Vertrags zurückzunehmen und nur Zug um Zuggegen Zahlung des Kaufpreises wieder herauszugeben. Der Käufer tritt bereits jetzt für diesen Fall Heraus­gabeansprüche gegen Dritte an den Verkäufer ab. Auch ist der Verkäufer bei Zahlungsverzug des Käufersberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer gestattet dem Verkäufer unwiderruflich das Betretender Räume des Käufers, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um dem Verkäufer die Wegnahme zuermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen.

11.5. Übersteigt der Wert der Sicherung des Verkäufers nachhaltig und unter Einschluss der Vorausabtre­tungen seine Forderungen um 20%, so ist er auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm eingeräumteSicherheiten nach seiner, des Verkäufers, Wahl freizugeben, bis der Wert der verbleibenden Sicherungendie Forderungen des Verkäufers um weniger als 20% übersteigt. Als Bezugsgröße für die Berechnung desWertes der Sicherung gilt der jeweilige Verkaufspreis des Verkäufers, abzüglich 10%, wenn die Ware nichtmehr neuwertig ist.

11.6. Dem Käufer ist es ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers nicht gestattet, die Vorbehaltsware zuverpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

12.Lebenserhaltende Systeme

Wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, sind die Liefergegenstände nicht fürden Einsatz in lebenserhaltenden Geräten oder Systemen, Humanimplantaten, Nuklearanlagen oder Sys­temen oder anderen Anwendungen geeignet, in denen ein Produktversagen Leben bedrohen oder katast­rophale Folgeschäden auslösen kann. Der Käufer wird den Verkäufer von jeglichen Ansprüchen Dritterfreistellen, die aus einem Verstoß gegen diesen Hinweis resultieren.

13.Export

Bestimmte Waren unterliegen nationalen und verschiedenen intemationalen Ausfuhrkontrollen und Embar­gobestimmungen. Ihre Ausfuhr ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden zulässig. Der Käuferhat diesen Hinweis seinen Kunden weiterzugeben und damit, soweit es in seiner Macht steht, die Einhal­tung der Bestimmungen bis zum Endverbraucher zu gewährleisten. Der Verkäufer weist auf die Strafbarkeiteines Verstoßes gegen die Bestimmungen hin.

14.Geltendes RechtEs gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich mit Ausnahme des UNCITRAL-Kaufrechtes.

Stand 05.11

 

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